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Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung der Reiseagentur Traumfänger GmbH

für Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018

Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und der Reiseagentur Traumfänger GmbH (nachfolgend bezeichnet als „Reisevermittler“) zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.

Vermittlungen des Reisevermittlers werden in unterschiedlicher Weise vorgenommen:
a) Im Rahmen der Vermittlung von Pauschalreisen, dazu zählen auch Einzelleistungsbausteine, die von Reiseveranstaltern als Pauschalreise angeboten werden. Neben den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieser Vermittlungsbedingungen gelten hier die besonderen Vorschriften des nachstehenden Teils A.
b) Im Rahmen der Vermittlung von Reiseeinzelleistungen, die nicht als Einzelleistungsbaustein von einem Reiseveranstalter als Pauschalreise angeboten werden wie z.B. die Vermittlung von nur einem alleinstehenden Flug oder von nur einer allein-stehenden Hotelunterbringung. Neben den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieser Vermittlungsbedingungen gelten hier die Vorschriften des nachstehenden Teils B.
c) In Gestalt der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, verschiedene Reiseleistungsarten also, die keine Pau-schalreisen sind und, die innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 24 Stunden gezielt aufeinander abgestimmt zum Zweck der gleichen Reise vermittelt werden wie z.B. die Vermittlung von einem Flug zusammen mit der Vermittlung einer Hotelunterbrin-gung. Neben den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieser Vermittlungsbedingungen gelten hier ebenfalls die besonderen Vorschriften des nachstehenden Teils B.

Allgemeiner Teil

1. Rechtliche Stellung des Reisevermittlers
1.1
Der Reisevermittler bietet Einzelreiseleistungen fremder Leistungsanbieter sowie Pauschalreisen fremder Reiseveranstalter ausschließlich als Vermittler an. Der Vertrag kommt hier im Buchungsfalle ausschließlich zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der betreffenden Einzelreiseleistung(en)/ bzw. Pauschalreise(n) andererseits zu Stande.

1.2 Der Reisevermittler haftet demnach nicht für die Angaben der von ihm vermittelten Leistungsträger bzw. Reiseveranstalter zu Preisen und Leistungen, nicht für die Leistungserbringung selbst und auch nicht für Schadensersatz aus diesen vermittel-ten Leistungen bzw. aus vermittelten Pauschalreisen.

1.3 Das gilt nicht, soweit der Reisevermittler den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Außerdem gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler nach den Grundsätzen des § 651b oder 651c BGB als Reiseveranstalter anzusehen ist.

2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
2.1
Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form und können auch schlüssig erklärt werden.

2.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auf-trags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar. Internetangebote des Reisevermittlers sind keine Angebote im rechtlichen Sinne eines verbindlichen Vertragsangebots.

2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauf-trags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften des § 651v BGB über die Reisevermittlung von Pauschalreisen, des § 651w über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistun-gen sowie der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

3. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen als vermittelte Reiseleistung bzw. als Bestandteil einer vermittelten Pauschalreise
3.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunter-nehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt.

3.2 Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftli-che Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Ver-langen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgeset-zes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
• die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
• die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
• die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
• die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

3.3 Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder die Informationsblätter des Luftfahrtbun-desamts unter www.lba.de zu informieren.

3.4 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunter-nehmen ist der Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell-schaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahr-scheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://air-ban.europa.eu und www.lba.de abrufbar und kann dem Reisekunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers ausgehändigt werden.

4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1 Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weiter-gehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseer-laubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

4.2 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Um-ständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

4.3 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reise-vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

4.4 Eine Auskunfts-, Hinweis- oder Beratungsverpflichtung bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs, des Deckungs-schutzes und der Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen, insbesondere Reisekranken- und Reiserücktritts-kostenversicherungen, besteht nicht, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.5 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthal-ten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbe-halte. Der Vermittler haftet nicht, soweit der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungs-bedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

5. Unterlagen über vermittelte Reiseleistungen bzw. über vermittelte Pauschalreisen
5.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen der jeweils vermit-telten Reiseunternehmen, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über vermittelte Reiseleistun-gen bzw. über vermittelte Pauschalreisen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

5.2 Soweit solche Unterlagen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Reiseunternehmen übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde im Fall der Vermittlung einer Pauschalreise keinen An-spruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
6.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers diesem unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

6.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff.6.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 6.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbe-sondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässi-gen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

6.3 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkun-gen im Hinblick auf die nachgefragte Reiseleistung bzw. Pauschalreise hinzuweisen.

7. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
7.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsan-frage bei den Leistungserbringern bzw. Reiseveranstaltern durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

7.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinba-rungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

7.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebe-ner „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

7.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskon-ditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

7.5 Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer bzw. Reiseveran-stalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungser-bringers bzw. Reiseveranstalter zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers bzw. Reiseveranstalter werden.

8. Haftung des Reisevermittlers
8.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.

8.2 Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reise-leistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des vermittelten Reiseunternehmens erheblich abweicht.

8.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittler-pflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen
9.1 Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kun-den eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

9.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den ent-stehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme von vermittelten Reiseleistungen bzw. von vermittelten Pauschalreisen nach deren Antritt entstehen kann. Für diesen Fall ist in der Regel eine gesonderte Reiseabbruchversicherung abzuschließen.

9.3 Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

10. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtstandvereinbarung
10.1 Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermitt-ler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für den Reisever-mittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Reisevermittler weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr vermittelt wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reisevermittler die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den Reisevermittler aus-schließlich am Sitz des Reisevermittlers verklagen.

10.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Per-sonen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.

Teil A: Besondere Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses Teils A gelten für die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen. In diesem Fall hat der Reisevermittler dem Kunden sämtliche erforderlichen Informationen gem. § 651v Abs. 1 und 5 b, Art 250 § 3 EGBGB in geeigneter Weise vor der Vertragserklärung des Kunden zur Verfügung zu stellen sowie zudem das gem. Art 250 §§ 1 und 2 EGBGB erforderliche Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise vor Vertragserklärung des Kunden auszuhän-digen. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pau-schalreise ausgewiesen. Soweit der Reisevermittler namens und im Auftrag des vermittelten Reiseveranstalters auch die Buchungsbestätigung vornimmt, hat dies in der gem. § 651v Abs. 1 und 5 b, Art 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Form und mit den dort geregelten Inhalten zu erfolgen.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reisebedingungen. Das gilt nicht, soweit der Reisevermittler den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

1. Zahlungen und Erklärungen des Kunden
1.1 Reisevermittler und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des vermittelten Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
1.2 Der Reisevermittler gilt als vom vermittelten Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reise-veranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

2. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern

2.1 Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
2.2 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sons-tige rechtliche Bestimmungen.
2.3 Im Übrigen wir auf Ziffer 1.2 dieses Teils A verwiesen.

Teil B: Besondere Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB sowie zur Vermitt-lung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen
Die Vorschriften dieses Teils B gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. In diesem Fall hat der Vermittler vor Vermittlung der zweiten Reiseleistungsart das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB i.V.m. Artikel 251 §§ 1 und 2 auszuhändigen. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Bu-chung der weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, sondern verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.

Die Vorschriften dieses Teils B gelten darüber hinaus – soweit nicht ausdrücklich eingeschränkt – auch für die Vermittlung von Reiseleistungen, die weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner vermittelter Reiseleistungen gelten aus-schließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Beförderungs-, Unterkunfts-, Vermietungs- oder sonstige Leistungsbedingungen. Bei Flug- und Bahnbeförderungsleistungen gelten ohne besondere Vereinbarung oder besonderen Hinweis auf gesetzlicher Grundlage die von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Über-einkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife beispielsweise Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn und des Tarifverzeichnisses für den Per-sonenverkehr.

1. Zahlungen bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen

1.1 Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen , wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungs-erbringer nachkommt.

1.2 Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontakt-daten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entspre-chenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
1.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung im Fall der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen, die weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen sind.

2. Sonderregelungen zur Vermittlung mehrerer Reiseleistungen

2.1 Für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, also von einzelnen aufeinander abgestimmten unterschiedlichen Reiseleistungsarten verschiedener Anbieter zum Zweck der gleichen Reise gem. § 651w BGB sowie für die Vermittlung von mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB und keine Pauschalreise i.S.d. § 651a BGB darstellen, gilt:

2.2 Wird der Reisevermittler vom Kunden beauftragt, verschiedene Reiseleistungen bei verschiedenen Leistungsträgern zu buchen, so kommt hierdurch kein Pauschalreisevertrag mit dem Reisevermittler als Reiseveranstalter zustande, soweit der Reisevermittler nach den Grundsätzen der Regelungen der §§ 651a, 651b, 651c nicht als Reiseveranstalter zu betrachten ist. Der Reisevermittler ist in diesem Fall ausschließlich Vermittler hinsichtlich jeder einzelnen Reiseleistung.

2.3 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm aus der Aufteilung seiner Reiseleistungen auf verschiedene Leistungsträger auch Nachteile erwachsen können. Bei einer Aufteilung der gewünschten Leistungen auf verschiedene Leistungsträger ist kein Leistungsträger als Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsrechtes anzusehen. Dem Kunden wird somit für die gesamten Leistungen bzw. für einzelne Leistungen kein Sicherungsschein von den Leistungsträgern ausgehändigt. Der Kunde hat in diesem Falle also keine Absicherung gegen die Insolvenz des jeweiligen Leistungsträgers.

2.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Reisevermittler bezüglich der dem Kunden angebotenen bzw. von diesem gebuchten Leistungen den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

2.5 Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen bleiben die Vorschriften des § 651w BGB, insbesondere die Verpflichtungen des Reisevermittlers gem. § 651w Abs. 2 und 3 BGB sowie § 651w Abs. 4 BGB unberührt.

3. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
3.1 Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leis-tungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

3.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

3.3 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhaf-te Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus ande-ren Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

4. Vergütungsansprüche des Vermittlers
4.1 Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
e) Soweit die in Rechnung gestellten Preisen bereits Vermittlungs- oder Serviceentgelte des Vermittlers enthalten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet und ein gesondertes Entgelt ist nicht geschuldet.

4.2 Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
4.3 Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermit-telten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

3. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
3.1 Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

3.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

3.3 Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

3.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige recht-liche Bestimmungen.


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Reisevermittler ist:
Reiseagentur Traumfänger GmbH
Geschäftsführerin: Andrea Zeymer-König
Regattastr. 60
12527 Berlin
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Fon: +49 (0)30-25561230
Fax: +49 (0)30-25561231
E-Mail: info@fernreisetraum.de
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HR-Nr.: HRB 132090 B
Ust-ID: DE231842723